Lernförderung

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Die Lernförderung kann gewährt werden, wenn die wesentlichen Lernziele (das sind i.d.R. Versetzung bzw. Schulabschluss, ebenso: Erreichung der Ausbildungsreife, höheres Leistungsniveau) nicht erreicht werden und die von der Schule angebotenen Förderangebote nicht ausreichen. Anspruchsberechtigt sind Schüler einer allgemein- oder berufsbildenden Schule unter 25 erhalten, wenn sie keine Ausbildungsvergütung bekommen.

Dyskalkulie oder Lese-Rechtschreibschwächen bedürfen grundsätzlich therapeutischer Behandlung und sind anderen Systemen der sozialen Sicherung zuzuordnen.

Eine Förderung ist jedoch auch ausgeschlossen, wenn vorrangige Hilfe in Anspruch genommen werden kann. Hierbei kommt vor allem eine Förderung über § 35a SGB VIII in Betracht, was beim zuständigen Jugendamt zu beantragen ist.

  • Lernförderung kann nicht gewährt werden, wenn die Versetzung objektiv nicht mehr erreicht werden kann oder durch eigenes Verschulden z. B. unentschuldigtes Fehlen verursacht wurde.
  • Lernförderung zur reinen Verbesserung der schulischen Leistungen bzw. zum Erreichen einer höheren Schulartempfehlung ist nicht möglich.

Förderbedarf bestätigen lassen.

Wenn Sie einen Antrag* auf Lernförderung stellen wollen, lassen Sie sich bitte auf dem Antragsformular von der Schule bestätigen, wieviel zusätzliche Förderung Ihr Kind braucht.

Übernommen werden können Kosten, die sich an den ortsüblichen Preisen für Lernförderung und an dem durch die Schule festgestellten Förderbedarf des Kindes orientieren. Sie werden in tatsächlicher Höhe direkt an den Anbieter der Nachhilfe gezahlt.

Kosten-Angebot mit einreichen.

Die Lernförderung gilt übrigens für ein konkretes Angebot. Suchen Sie sich also einen passenden Nachhilfe-Lehrer und reichen Sie mit dem Antrag gleich ein entsprechendes Kostenangebot mit ein, damit ihr Kind schnell Hilfe bekommt!

Bei der eigenen Suche sollten Sie besonders die Möglichkeiten der Nachhilfe durch autorisierte Privatpersonen (z. B. ältere Schüler, Studenten, pensionierte Lehrer), gemeinnützige Vereine oder Lernhilfe-Netzwerke prüfen.

Finden Sie keinen passenden Anbieter, vermittelt Ihnen die KoBa Harz gern Ansprechpartner der Region.


*Für Schüler, die Alg II oder Sozialgeld nach dem SGB II erhalten, entfällt in der Zeit vom 01.07.2021 – 31.12.2023 die gesonderte Antragstellung. Der Bedarf muss dennoch durch eine Bescheinigung der Schule nachgewiesen werden.

Hier können Sie den passenden Bildungspaket-Antrag* downloaden.