Die Lernförderung kann gewährt werden, wenn die wesentlichen Lernziele (das sind i.d.R. Versetzung, Schulabschluss, Erreichung der Ausbildungsreife, höheres Leistungsniveau) nicht erreicht werden und die von der Schule angebotenen Förderangebote nicht ausreichen. Anspruchsberechtigt sind Schüler einer allgemein- oder berufsbildenden Schule unter 25, wenn sie keine Ausbildungsvergütung bekommen.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn:
- die Versetzung objektiv nicht mehr erreicht werden kann oder durch eigenes Verschulden z. B. unentschuldigtes Fehlen verursacht wurde.
- mit der Lernförderung eine Verbesserung der schulischen Leistungen bzw. eine höhere Schulartempfehlung erreicht werden soll.
- vorrangige Hilfe in Anspruch genommen werden kann. Hierbei kommt vor allem eine Förderung über § 35a SGB VIII in Betracht, was beim zuständigen Jugendamt zu beantragen ist.
Dyskalkulie oder Lese-Rechtschreibschwächen bedürfen grundsätzlich therapeutischer Behandlung und sind anderen Systemen der sozialen Sicherung zuzuordnen.
Förderbedarf bestätigen lassen.
Wenn Sie einen Antrag auf Lernförderung stellen wollen, lassen Sie sich bitte auf dem Antragsformular von der Schule bestätigen, wieviel zusätzliche Förderung Ihr Kind braucht.
Übernommen werden können Kosten, die sich an den ortsüblichen Preisen für Lernförderung und an dem durch die Schule festgestellten Förderbedarf des Kindes orientieren. Sie werden in tatsächlicher Höhe direkt an den Anbieter der Nachhilfe gezahlt.
Kosten-Angebot mit einreichen.
Die Lernförderung gilt übrigens für ein konkretes Angebot. Suchen Sie sich also einen passenden Nachhilfe-Lehrer und reichen Sie mit dem Antrag gleich ein entsprechendes Kostenangebot mit ein, damit ihr Kind schnell Hilfe bekommt!
Bei der eigenen Suche sollten Sie besonders die Möglichkeiten der Nachhilfe durch autorisierte Privatpersonen (z. B. ältere Schüler, Studenten, pensionierte Lehrer), gemeinnützige Vereine oder Lernhilfe-Netzwerke prüfen.
Finden Sie keinen passenden Anbieter, vermittelt Ihnen die KoBa Harz gern Ansprechpartner der Region.
Außerhalb des Bildungs- und Teilhabepaketes kann für Bürgergeldempfänger ein Anspruch auf einen Mehrbedarf für Schulbücher und Arbeitshefte bestehen, wenn diese nicht über die Schule ausgeliehen werden können oder als Klassensatz zur Verfügung stehen. Um diesen Mehrbedarf geltend zu machen, ist der Schulbuchzettel und eine Nachweis der Leihgebühr vorzulegen.
Hier können Sie den passenden Bildungspaket-Antrag downloaden.